Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Empfehlungen für den Einführer

Damit es im Rahmen der zollamtlichen Abfertigung nicht zu Verzögerungen kommt, sollte das Original der Genehmigung möglichst frühzeitig, d.h. vor Abgabe der Zollanmeldung, der BLE zur Überprüfung vorliegen. Nur wenn die BLE eine FLEGT-Genehmigung als gültig anerkennt und dies gegenüber dem Zoll bestätigt, kann dieser die betreffende Holzlieferung abfertigen.

Ob eine Genehmigung als gültig angesehen werden kann, ist abhängig von deren Ausfertigung und den inhaltlichen Angaben.

1. Die erteilte Genehmigung muss dem Muster FLEGT-Genehmigung im Anhang zur VO (EG) Nr. 1024/2008 entsprechen.

2. Streichungen, Änderungen oder eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bedürfen einer Bestätigung durch die Genehmigungsstelle.

3. Eine von der Genehmigungsstelle ausgestellte Ersatzgenehmigung muss als solche durch den Zusatz "Replacement licence" oder "duplicata" gekennzeichnet sein.

4. Die Genehmigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Ort, Datum, Unterschrift und Dienstsiegel der vom Partnerland benannten ausstellenden Behörde (Genehmigungsstelle),
  • Nummer der FLEGT-Genehmigung,
  • Gültigkeitsdauer
  • Ausfuhrland und ISO-Code (Ländercodes nach ISO 3166)
  • Angaben zu den Holzprodukten und den Warennummern entsprechend dem Harmonisierten System (HS-Position)
  • Herkunft des Holzes unter Angabe des ISO-Codes,
  • Volumen oder Gewicht.

5. Der Einführer sollte darauf achten, dass die in der Genehmigung enthaltenen Volumen- oder Gewichtsangaben mit der angemeldeten Ladung Holzprodukte übereinstimmen.

Eine Ladung wird nur dann als übereinstimmend mit den Volumen- oder Gewichtsangaben in der Genehmigung erachtet, wenn das Volumen oder das Gewicht der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung Holzprodukte um nicht mehr als 10% abweicht (Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1024/2008). Wird eine Abweichung von mehr als 10% festgestellt kann eine Abfertigung nicht erfolgen und es muss von der Genehmigungsstelle eine neue Genehmigung ausgestellt werden.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die BLE bei Zweifeln, ob eine Genehmigung bzw. die Zweit- oder Ersatzausfertigung anerkannt werden kann, bei der Genehmigungsstelle des Partnerlandes weitere Informationen einholen wird (Art. 9 VO (EG) Nr. 1024/2008). Für die Abgabe einer Stellungnahme stehen der Genehmigungsstelle laut dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen 21 Kalendertage zur Verfügung. Erhält die BLE innerhalb dieser Frist keine Antwort, kann dies dazu führen, dass die Genehmigung nicht anerkannt werden kann.