Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

26. Welche nationalen rechtlichen und EU beihilferechtlichen Regelungen sind zu beachten?

Grundsätzlich müssen die aus BMEL Mitteln für Modell- und Demonstrationsvorhaben bewilligten Bundesmittel mit dem nationalen und EU Beihilferecht vereinbar sein.

Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen einen stark verkürzten Überblick über den geltenden Rechtsrahmen geben. Die Ausführungen verstehen sich als Orientierungshilfe. Sie können an dieser Stelle nicht umfassend und abschließend sein. Es gilt das jeweilige nationale und EU-Recht in der aktuellen Fassung. Vorhaben, die unter dem Regime zwischenzeitlich aufgehobener EU-Verordnungen bewilligt worden sind, genießen Vertrauensschutz; d.h. die Vorhaben werden gem. den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden beihilferechtlichen Regelungen zu Ende geführt.

National

Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Auf die hier in Rede stehenden Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der biologischen Vielfalt sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Ressortforschungseinrichtungen des BMEL), die sogenannten Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung" (ANBest-P) anzuwenden. Diese regeln die Pflichten der Zuwendungsempfänger. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids und sollten gewissenhaft gelesen werden. Die ANBest-P sind als PDF-Datei auf der Internetseite des Projektträgers verfügbar.

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen VOL

Projektnotwendige Tätigkeiten, die im Rahmen des Projektes vom Antragsteller nicht selbst erbracht werden können und an Dritte vergeben werden sollen, sind nach VOL auszuschreiben. Es entsteht ein privatrechtlicher Vertrag
zwischen dem Antragsteller und dem sog. Unterauftrag-nehmer. Für die Vergabe derartiger Aufträge können Zuwendungen beantragt werden.

Beihilferechtlichen Regelungen der EU

Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); (ex-Artikel 87 des EG-Vertrages EGV)

"Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

Das in Art. 107 des AEUV ausgesprochene allgemeine Beihilfeverbot ist eng an den Begriff "Unternehmen" geknüpft. Ein Unternehmen ist jede Einheit, die unabhängig von ihrer Organisationsform (z.B. Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein, Personengesellschaft, Einzelunternehmen, AöR) eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie marktmäßig gegen Zahlung oder kostenlos angeboten wird.

Das EU-Beihilferecht sieht eine Reihe von Ausnahmen vom Grundsatz des Beihilfeverbots vor. Nachfolgend sind die wesentlichen für Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der "Erhaltung und innovativen nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt" zu beachtenden EU-Verordnungen kurz dargestellt. Diese und andere Beihilferegelungen können auf der Internetseite des BMEL in der ausführlichen Fassung eingesehen werden. Die beihilferechtliche Prüfung Ihrer Projektskizze bzw. Ihrer Ideenskizze und später des Antrages erfolgt durch die BLE bzw. das BMEL.

Die EU-Kommission hat festgelegt, dass innerhalb bestimmter Höchstgrenzen Beihilfen innerhalb von drei Jahren je Beihilfeempfänger, nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. Die entsprechenden Grenzen sind in den sektorspezifischen "De-minimis"-Verordnungen festgelegt:

Verordnung (EG) Nr 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor.

Die Verordnung gilt für staatliche Beihilfen an Unternehmen im Agrarsektor, wobei die Anwendung im Agrarsektor auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (sog. Anhang I Erzeugnisse) beschränkt ist, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

Wenn die Gesamtsumme der gewährten De-minimis-Beihilfen 15.000 Euro (Bruttobeträge für einen Begünstigten) bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigt, unterliegt die Beihilfe nicht der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 108 AEUV.

Verordnung (EG) Nr 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

Gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen, ausgenommen Beihilfen für Tätigkeiten, die sich auf die Erzeugung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen.

Wenn die Gesamtsumme der gewährten De-minimis-Beihilfen 200.000 Euro (Bruttobeträge für einen Begünstigten) bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigt, unterliegt die Beihilfe nicht der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 108 AEUV.

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Verordnung ersetzt die mit Wirkung vom 31.12.2014 außer Kraft getretene VO (EG) Nr. 800/2008 (sogenannte "Allgemeine Gruppenfreistellungs-VO" AGVO). Zuwendungsfähig sind solche nach der Förderrichtlinie beantragten Modell- und Demonstrationsvorhaben, die die Voraussetzungen der Artikel 25 und/ oder 30 dieser Verordnung erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der KOMMISSION vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Verordnung ersetzt die mit Wirkung vom 31.12.2014 außer Kraft getretene VO (EG) Nr. 1857/2006 ("Gruppenfreistellungs-VO" Landwirtschaft). Zuwendungsfähig sind solche nach der Förderrichtlinie beantragten Modell- und Demonstrationsvorhaben, die die Voraussetzungen der Artikel 20, 27 und/ oder 31 dieser Verordnung erfüllen.

KMU:

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 10 Mitarbeiter und
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR haben.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 50 Mitarbeiter und
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Mitarbeiter und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.

Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss.

Artikel 31 der VO (EU) Nr. 702/2014 lässt unter bestimmten Voraussetzungen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- uns Forstsektor zu.

Artikel 30 der VO (EU) Nr. 651/2014 lässt unter bestimmten Voraussetzungen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur zu.