Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Tropenwald mit entwaldeter Fläche Tropenwald Abholzung Quelle: Paralaxis - iStock/ getty images plus via Getty Images

EUDR: BLE stellt kontinuierlich Informationen zur Verfügung

Die neue Verordnung ist ab dem 30. Dezember 2024 für große und mittlere Unternehmen anzuwenden. . Für Kleinst- und kleine Unternehmen gilt eine längere Übergangsphase: Anwendungsstart für sie ist der 30. Juni 2025. Auf der Internetseite www.ble.de/entwaldungsfrei stellt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kontinuierlich aktuelle Informationen ein.

Auf www.praxis-agrar.de/eudr des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft (BZL) klärt ein Artikel darüber auf, was heimische Erzeuger von Soja, Rind und Holz bereits jetzt tun können, um auf die Anforderungen der Verordnung vorbereitet zu sein.

Bei der Produktion der heimischen Primärprodukte wie Rinder, Soja und Holz fällt in der Regel keine Entwaldung an. Grundsätzlich können Landwirtinnen und Landwirte die Anforderungen der EUDR erfüllen, wenn sie künftig einmal pro Jahr digital eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgeben. Über dieses System erhalten die Betriebe innerhalb von 24 Stunden eine Referenznummer, die sie beim Verkauf der Produkte formlos an den Abnehmer übermitteln. Diese Nummer wandert mit der Ware entlang der Lieferkette.

Welche Angaben heimische Primärproduzenten in dieser Sorgfaltserklärung machen müssen und wie sie bereits jetzt die nötigen Informationen, beispielsweise zur Geolokalisierung ihrer Flächen, ermitteln können, stellt der Artikel auf www.praxis-agrar.de/eudr ausführlich dar.

Immer informiert bleiben: www.ble.de/entwaldungsfrei

Alle in Deutschland ansässigen Marktteilnehmer und Händler sowie die Primärproduzenten, die zukünftig die EUDR anwenden müssen, finden auf der BLE-Internetseite ein umfangreiches Informationsangebot: Hierzu zählt beispielsweise ein Erklärvideo, das die Grundzüge der Verordnung und ihrer Umsetzung erläutert, was bei der Sorgfaltserklärung auf Marktbeteiligte zukommt sowie der deutsch- und englischsprachige Fragen-Antworten-Katalog der EU-Kommission zur EUDR.

Weitere Informationsangebote, beispielsweise Schaubilder mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die die unterschiedlichen Pflichten für große und kleine Unternehmen vereinfacht darstellen, veröffentlicht die BLE in Kürze. Darüber hinaus ist ein Newsletter für alle Marktbeteiligten geplant.

Hintergrund

Die Europäische Union (EU) hat für den europäischen Markt die "EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Produkten", kurz EUDR (Englisch: regulation on deforestation-free products), auf den Weg gebracht. Marktakteure müssen künftig für Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz nachweisen, dass sie "entwaldungsfrei und legal" produziert wurden. Diese Rohstoffe und daraus hergestellte, relevante Erzeugnisse (gelistet in Anhang I der EUDR), dürfen demnach nicht auf Flächen produziert worden sein, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat.

Die Verordnung ist ab dem 30. Dezember 2024 für große und mittlere Unternehmen anzuwenden; Starttermin für Kleinst- und kleine Unternehmen ist der 30. Juni 2025. Für Holzprodukte, die der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) unterliegen, gelten besondere Fristen.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat die Aufgabe, die Verordnung umzusetzen und über die neue Verordnung zu informieren. Für die Kontrolle der Einhaltung der Verordnung in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion in Deutschland sind die jeweiligen Bundesländer verantwortlich.

Erscheinungsdatum: 05.09.2024