Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Rehkitz auf blühender Wiese Rehkitz Quelle: Anagramm - iStock/ Getty Images Plus via Getty Images

Bundesförderprogramm für Drohnen mit Wärmebildkamerasystem zur Rehkitzrettung 2024

Durch den Einsatz von Drohnen mit geeigneten Wärmebildkameras steht eine effiziente Technik zur Verfügung, um Wildtiere und vor allem Rehkitze vor dem Mähtod zu bewahren. Aus diesem Grund hat sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auch in diesem Jahr dazu entschlossen die Anschaffung solcher Drohnen für einen festgelegten Kreis von Anwendern mit einem Volumen von 2,5 Millionen Euro zu fördern.

Das Bundesförderprogramm Rehkitzrettung ist ein Instrument der Digitalisierungsstrategie des BMEL.

Förderungsberechtigt sind Kreisjagdvereine e. V. und oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene die laut ihrer Vereinssatzung hauptsächlich in der Wildtierrettung, insbesondere in der Rehkitzrettung, tätig sind.

Jagdgenossenschaften sowie Vereine in Gründung bzw. Vereine ohne Eintragung im amtlichen Vereinsregister können nicht teilnehmen.

Wir bitten Sie vor der Antragstellung unbedingt das Merkblatt "Häufig gestellte Fragen (FAQs)" und die Richtlinie zu lesen!

Antragsverfahren

Das zweistufige Antragsverfahren, bei dem jeder Teilnehmer einen einzigen Antrag auf Förderung stellen kann, ist ausschließlich online über das elektronische Antragssytem sehr einfach möglich.

Ausnahmefall: Anträge in Papierform (nur mit vorheriger Absprache mit der Projektgruppe möglich). Das Eingangsdatum bei der BLE ist fristwahrend.

Erste Stufe: Interessensbekundung an der Teilnahme am Förderprogramm

Eine Antragsstellung ist nicht mehr möglich. Die Antragsfrist ist am 14. Juni 2024 abgelaufen.

Zweite Stufe: Zuwendungsantrag zur Auszahlung der Förderung

Eine Antragsstellung ist nicht mehr möglich. Die Antragsfrist ist am 30. August 2024 abgelaufen.

Sie möchten Ihren Bescheid abholen?
Mit Ihrer Vorgangsnummer und der Transaktionsnummer (TAN) können Sie den Bescheid hier herunterladen.

Hinweis zu geförderten Bestandsdrohnen 2021-2023 bezüglich der Klassifizierung (CE-Kennzeichnung)

Zum 20.11.2024 tritt eine dauerhafte Lösung für die Wildtierrettung mit Drohnen in Kraft.

Mit der Allgemeinverfügung vom 01.10.2024 (PDF, 179 KB, Nicht barrierefrei) regelt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) folgendes:

Über landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen werden geografische Gebiete mit Gültigkeit ab dem 20.11.2024 zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung gemäß § 21h Absatz 4 Satz 1 LuftVO festgelegt.

Die Festlegung beruht auf der Risikobewertung vom 29.07.2024 des Luftfahrt-Bundesamts.

Innerhalb dieser eingerichteten geografischen Gebiete gilt abweichend von der Regelung in UAS.OPEN.040 (2) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 62) für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten, die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Regelung:

Unbemannte Fluggeräte mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der „offenen“ Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des unbemannten Fluggeräts sein.

Damit ist die Rehkitzrettung auch in der Nähe von Häusern ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand weiterhin möglich.

Details hierzu finden Sie hier: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2024/084-wissing-wildtierrettung.html